So gehts: Wie bekomme ich Akteneinsicht bei einem Bußgeldverfahren?
Wenn man mal in die Lage kommt mit einem Bußgeldbescheid beglückt zu werden, dann ist wichtig zu wissen wie und ob man sich dagegen wehren kann. Es ist möglich Akteneinsicht zu verlangen, doch man sollte sich genau überlegen ob das sinnvoll ist. Hier ein paar Tipps zur Akteneinsicht bei Bußgeld.Akteneinsicht bei einem Bußgeldverfahren
Ein Bußgeldbescheid ist ärgerlich, doch nicht absolut jeder Bußgeldbescheid ist korrekt - er kann auch fehlerhaft sein. Solche Fehler entstehen mitunter durch fehlerhafte Messungen oder Verwechslungen. Oft ist ein Bußgeld mit Punkten in Flensburg oder sogar einem Fahrverbot verbunden. Um auf der sicheren Seite zu sein, kann der Betroffene Akteneinsicht zum Bußgeld beantragen. Das ist auch ohne Anwalt möglich und lohnt sich insbesondere bei hohen Bußgeldern.
Ist eine Akteneinsicht in einem Strafverfahren ohne Anwalt möglich?
In einem Strafverfahren spielen die Ermittlungsakten eine wichtige Rolle. Sie sind die Grundlage für die Verhandlung vor Gericht. Bei einem Verkehrsdelikt kann Akteneinsicht bei einem Bußgeld auch ohne Anwalt beantragt werden. Handelt es sich um ein anderes Strafverfahren, beispielsweise aufgrund von Körperverletzung, ist Akteneinsicht ohne einen Anwalt nur beschränkt möglich.
Bei einem Strafverfahren kann nur ein Anwalt die vollständige Akteneinsicht beantragen und dafür sorgen, dass der Beschuldigte umfassend Einsicht in seine Akte erhält. Der Beschuldigte kann nur so erfahren, welche Vorwürfe konkret gegen ihn vorliegen und welche Beweise vorhanden sind. Aufgrund der Akteneinsicht kann der Strafverteidiger eine umfassende Strategie zur Verteidigung erarbeiten. Das ist auch bei einem Verkehrsdelikt möglich.
Akteneinsicht in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren beantragen
Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit bei einem Bußgeldbescheid hat, kann innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheids schriftlich Einspruch erheben. Rechtsgrundlage ist Paragraf 49 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG). Dort ist in Absatz 1 festgelegt, dass die Verwaltungsbehörde auf Antrag des Betroffenen Akteneinsicht gewähren muss, wenn der Untersuchungszweck nicht gefährdet wird und keine schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen. Wenn die Akten nicht elektronisch geführt werden, kann die Behörde Kopien aus den Akten an den Betroffenen übermitteln.Privatpersonen müssen bei einem Bußgeld berechtigtes Interesse an Akteneinsicht nachweisen. Die Person muss anhand ihrer Personalien nachweisen, dass sie der Betroffene im Verfahren ist. Das ist mit dem Personalausweis oder Reisepass möglich. Bei einem schriftlichen Antrag muss eine Kopie der Ausweis ID mitgeschickt werden. Akteneinsicht ist dann ohne Anwalt möglich. Die betroffene Person kann ein Blitzerfoto anfordern oder Messprotokolle von Experten auswerten lassen.
Ein Antrag auf Akteneinsicht muss immer schriftlich bei der zuständigen Verwaltungsbehörde gestellt werden. Muster für einen Antrag stehen im Internet kostenlos zur Verfügung. Die Akteneinsicht kann auch bei der zuständigen Polizeibehörde erfolgen. Der Betroffene kann in seinem Antrag die Zusendung der Akten an die zuständige Polizeidienststelle erbitten. Das ist bei einem weiten Anreiseweg zur Bußgeldbehörde sinnvoll.
Die Akteneinsicht bei der Polizeidienststelle erfolgt unter Aufsicht eines Sachbearbeiters. Es ist möglich, Auszüge oder Abschriften anzufertigen. Fotos dürfen auch mit dem Smartphone aufgenommen werden.
Akteneinsicht mithilfe eines Anwalts
Sinnvoll ist bei einem Bußgeld die Akteneinsicht mithilfe eines Anwalts. Der Anwalt kann sich die Unterlagen in die Kanzlei schicken lassen und muss nicht persönlich bei der Behörde erscheinen. Sind die Akten in der Kanzlei eingetroffen, hat der Betroffene vier Wochen Zeit für die Einsichtnahme. Lediglich die Beweismittel dürfen nicht in die Kanzlei geschickt werden. Der Anwalt kann von der Akte Fotokopien anfertigen und sie seinem Mandanten vorlegen. Die Originalakte darf nicht persönlich an den Mandanten weitergegeben werden.
Wichtig: Nur dann, wenn die Untersuchungen noch andauern und der Untersuchungszweck gefährdet sein könnte, kann die zuständige Behörde den Antrag auf Akteneinsicht ablehnen.
Kosten für die Akteneinsicht bei der Polizei
Paragraf 107 Absatz 5 des Ordnungswidrigkeitengesetzes regelt die Kosten, die für eine Akteneinsicht bei der Polizei anfallen:
- Akteneinsicht vor Ort bei der Behörde ist gebührenfrei
- keine Gebühren für elektronische Akteneinsicht
- Gebühr von 12 Euro als Aktenversendungspauschale
- Gebühr in Höhe der gültigen Sätze der Verwaltungsgebührenordnung, wenn ein Aktenausdruck verlangt wird
Unterschied zwischen Bußgeldakte und Ermittlungsakte
Ein gesondertes Recht auf Akteneinsicht besteht für Betroffene gemäß Paragraf 49 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei einer Ordnungswidrigkeit wie einem Rotlichtverstoß oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Behörden sind in der Regel verpflichtet, eine Akteneinsicht zu gewähren. Dabei werden Bußgeldakte und Ermittlungsakte unterschieden.
- In der Bußgeldakte geht es um das Bußgeld und die Zustellung des Bußgeldbescheids.
- Die Ermittlungsakte enthält die Beweise und Informationen zu den Ermittlungen. Dazu gehören Messprotokolle, Fotos, Eichnachweise und weitere Dokumente.
Worauf lohnt es sich zu achten bei der Akteneinsicht?
Akteneinsicht lohnt sich, wenn Zweifel an einem Bußgeldbescheid bestehen und Mängel aufgedeckt werden sollen. Sie ist dann sinnvoll, wenn ein hohes Bußgeld erhoben wird. Bei den folgenden Fehlern lohnt sich Akteneinsicht:
- Formfehler
- falsches Datum
- schlechte Beweisfotos, aus denen nicht klar hervorgeht, ob es sich tatsächlich um den Beschuldigten handelt
- nicht geeichtes Messgerät
Formelle Fehler wie Zahlendreher oder Schreibfehler reichen nicht aus, damit ein Bußgeldbescheid als fehlerhaft eingestuft wird und Einspruch erhoben werden kann. Akteneinsicht lohnt sich aber dann ganz sicher, wenn der Bußgeldbescheid verjährt ist oder der Betroffene die Ordnungswidrigkeit nicht begangen hat. Wurde ein Einspruch eingelegt, prüft die Behörde die Sachlage. Der Fall kann vor Gericht entschieden werden, wenn die Behörde den Einspruch ablehnt.
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kw / bu