Ratgeber: Wie sieht die Rechtslage beim abgeschleppten Kfz aus?
Verwahrkosten durften zum Teil abgerechnet werden: Wenn ein Fahrzeug unerlaubter Weise auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, dann muss dessen Halter für die Abschleppkosten aufkommen. Aber wie sieht es mit den Verwahrkosten für den PKW aus, die im Anschluss daran entstehen? Damit musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das höchstinstanzliche deutsche Gericht befassen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 192/22)Abgeschleppter PKW - Verwahrkosten durften zum Teil abgerechnet werden
Wenn ein Fahrzeug unerlaubter Weise auf einem Privatgrundstück abgestellt wurde, dann muss dessen Halter für die Abschleppkosten aufkommen. Soweit kennt man das ja - hat man schon mal das Pech dass das Auto nicht mehr da steht, wo man es abgestellt hat, kommt zu allem Ärger auch noch die Kostenseite auf einen zu.
Doch es geht ja dann noch weiter: Wie sieht es mit den Verwahrkosten für den PKW aus, die im Anschluss daran entstehen? Anscheinend ist hier die Rechtslage bisher nicht so ganz eindeutig gewesen. Denn damit musste sich nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS das höchstinstanzliche deutsche Gericht befassen.
Urteil Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 192/22
Der Fall: Die Schwester des Eigentümers und Halters eines PKW hatte diesen auf dem Innenhof eines privaten Gebäudekomplexes abgestellt, obwohl dies durch ein Schild an der Einfahrt klar untersagt war.
Es kam wie es kommen musste: Das Fahrzeug wurde abgeschleppt und auf einem Firmengelände des Grundstückseigentümers verwahrt. Weil sich Streit über die Herausgabe entwickelte, forderte der Eigentümer am Ende für rund elf Monate 4.935 Euro (15 Euro täglich). Das schien dem Betroffenen bei weitem überzogen.
Das Urteil: Der BGH erkannte es grundsätzlich an, dass Verwahrkosten in Rechnung gestellt werden. Schließlich diene das noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Doch einen solchen Erstattungsanspruch gebe es nur bis zum ersten Herausgabeverlangen des Halters.
Dementsprechend reduzierten sich die Kosten im konkreten Fall auf lediglich 75 Euro - also den Aufbewahrungszeitraum von fünf Tagen.
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