Im Strassenverkehr sind zu dichtes Auffahren und Drängeln mit Lichthupe bei Strafe verboten
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Empfindliche Geldstrafen und Fahrverbote - das droht bei Nötigung im Strassenverkehr

Wer kennt das nicht? Auf der Landstrasse und Autobahn wird man vom Hintermann bedrängt - d.h. der Abstand zum Fahrzeug ist zu klein und birgt Gefahr bei einem Bremsmanöver mit einem Auffahrunfall zu enden. Dass der Abstand zum vorausfahrende Fahrzeug eine bestimmte Länge haben muss um solch einen Auffahrunfall zu vermeiden, liegt also auf der Hand. Doch immer wieder beobachtet man eine solche Situation. Die StVO sieht hier sogar Strafen vor. Genauso wie beim Drängeln per Lichthupe - auch dafür kann es eine Strafe setzen. Hier gibts ein paar weitere Tips in Bezug auf das richtige Verhalten im Strassenverkehr - und somit der Vermeidung von empfindlichen Geldstrafen oder sogar Fahrverbot.

Wie viel Abstand ist beim Autofahren notwendig?

Wird beim Autofahren der Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten, kann das im Notfall schwerwiegende Folgen haben. Der Sicherheitsabstand ist wichtig, damit es beim Bremsen in einer Gefahrensituation nicht zu einem Auffahrunfall kommt. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt den Mindestabstand zwischen zwei Fahrzeugen vor. Sie nennt keine konkreten Zahlen, doch gilt als Faustregel, dass der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen umso größer sein muss, je höher die gefahrene Geschwindigkeit ist. Bei zu wenig Abstand droht eine Strafe.

Regelungen für den Sicherheitsabstand

Grundlage für den Abstand zwischen zwei Fahrzeugen ist Paragraf 4 Absatz 1 der StVO. Dort ist vorgeschrieben, dass der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug so groß sein muss, dass ein Halten dahinter bei einer plötzlichen Bremsung möglich ist. Ein pauschaler Wert für den Abstand wird nicht genannt. Allerdings können Autofahrer den Abstand grob ermitteln, indem sie den angezeigten Tachowert halbieren. So ergibt sich der Sicherheitsabstand in Metern. Der Abstand muss umso größer sein, je schneller gefahren wird, denn mit der höheren Geschwindigkeit verlängert sich der Bremsweg.

Autofahrer können sich an den folgenden Werten grob orientieren:

·         Innerorts bei einer Geschwindigkeit von maximal 50 km/h reicht ein Abstand von 15 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug.

·         Busse und LKW sollten bereits bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h aufgrund des längeren Bremswegs einen Abstand von 50 Metern einhalten.

·         Außerorts, bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h, sollte der Abstand mindestens 50 Meter betragen.

·         Auf der Autobahn ist ein großer Abstand von mehr als 50 Metern wichtig.

Ein größerer Abstand als die Hälfte der gefahrenen Geschwindigkeit wird bei Blitzeis, Schnee, starkem Regen und Nebel empfohlen.

Tipp: Wer keinen Fahrassistenten mit Abstandsassistent verwendet, kann sich beim Abstand auf der Landstraße an den Begrenzungspfeilern orientieren, die immer im Abstand von 50 Metern angeordnet sind.

Abstand bei einem Stau

Wie groß der Abstand zum Vordermann im Stau sein sollte, ist in der StVO ebenfalls nicht vorgeschrieben. Es kommt auch hier auf genügend Abstand an, um im zähflüssigen Verkehr schnell zum Stehen zu kommen. Als Puffer wird zwischen zwei Fahrzeugen ein Abstand von zwei Fahrzeuglängen empfohlen. Sollte der von hinten kommende Autofahrer auffahren, ist die Gefahr für den Vordermann nicht so groß.

Autofahrer, die sich einem Stau nähern, sollten rechtzeitig die Warnblinkanlage einschalten. So machen sie den Hintermann auf die Situation aufmerksam, was vor allem dann wichtig ist, wenn dieser die Geschwindigkeit nicht rechtzeitig reduziert.

Sanktionen bei zu wenig Abstand

Autofahrer, die den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nicht einhalten, müssen mit Sanktionen rechnen. Die Polizei kann mit Kameras in fahrenden Fahrzeugen oder mit der Lasermethode den Abstand ermitteln. Es gibt auch schon Blitzer, die den Sicherheitsabstand messen.

Welche Sanktionen drohen, wenn der Abstand zum Vordermann zu gering ist, hängt vom verbleibenden Sicherheitsabstand, der gefahrenen Geschwindigkeit und davon ab, ob andere Verkehrsteilnehmer gefährdet oder geschädigt wurden.

Bei einer Geschwindigkeit von weniger als 80 km/h gibt es noch keine Punkte und kein Fahrverbot. Ohne Gefährdung liegt die Strafe bei 53,50 Euro, mit Gefährdung bei 58,50 Euro und mit Sachbeschädigung bei 63,50 Euro.

Bei einem Abstandsverstoß bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, aber weniger als 100 km/h gibt es zusätzlich zur Geldstrafe bereits einen Punkt in Flensburg. Die Geldstrafe liegt abhängig vom Abstand zwischen 103,50 Euro und 348,50 Euro.

Kommt es bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h zu einem Abstandsverstoß, können Autofahrer abhängig vom Abstand auch zusätzlich zur Geldstrafe mit zwei Punkten in Flensburg und bis zu drei Monaten Fahrverbot belegt werden.

Was tun, wenn jemand zu dicht auffährt?

Fährt ein Autofahrer zu dicht auf und hält er den Abstand nicht ein, gilt das für den Vordermann als Nötigung. Wer bemerkt, dass hinter ihm jemand zu dicht auffährt, kann, wenn es möglich ist, die Spur wechseln oder rechts ranfahren, um den Drängler passieren zu lassen.

Vor allem dann, wenn der Drängler auch noch hupt, die Lichthupe betätigt oder einen provokant ausbremst, kann der genötigte Autofahrer die Nötigung bei der Polizei anzeigen. Das ist nur dann sinnvoll, wenn Beweise vorliegen. Autofahrer sollten sich das Kennzeichen des Fahrzeugs notieren und möglichst auch die Merkmale des Fahrers und des Autos. Hilfreich kann ein Beifahrer sein, der solche Situationen mit dem Handy aufnimmt. Diese Aufnahmen können Autofahrer der Polizei übergeben.

Auf keinen Fall sollten sich Autofahrer vom Drängler provozieren lassen und zum Gegenangriff übergehen. Wer den Drängler ausbremst, ihn mit einer eindeutigen Geste wie Vogel zeigen provoziert oder die Scheibenwaschanlage betätigt, kann die Situation verschlimmern. Solche Provokationen können sogar strafbar sein, da sie den Verkehr gefährden.

Strafe bei Nötigung mit Lichthupe

Wird die Lichthupe missbräuchlich verwendet, gilt das als Nötigung. Die Betätigung der Lichthupe ist in Gefahrensituationen und außerorts auch beim Ankündigen von Überholmanövern erlaubt, wenn der Platz nur gering ist. Wird sie jedoch genutzt, um den Vordermann zu nötigen, kommt es bei der Strafe auf die Schwere des Falls an. Beim beharrlichen Drängeln unter permanenter Betätigung der Lichthupe droht mitunter sogar eine Freiheitsstrafe. Auch ein Fahrverbot oder eine Geldstrafe kann verhängt werden.

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