Die neue Vereinbarung zwischen Volkswagen und dem Betriebsrat regelt in Zukunft das hybride Arbeiten bei VW
© Volkswagen | Zoom

Heute im VW-Ticker: Neue Betriebsvereinbarung für mobiles Arbeiten bei der Volkswagen AG

03.11.21 - WolfsburgVolkswagen Group News: „Die Zukunft der Arbeit ist hybrid“. 
Volkswagen und der Betriebsrat schliessen eine neue Betriebsvereinbarung „Mobile Arbeit - Wiederanlauf“ ab. Neue Regelungen beschreiben das Zusammenspiel von Präsenz vor Ort und ‚Mobiler Arbeit‘ für die Zeit nach Beendigung der pandemischen Lage. Es gibt mehr Freiraum für Beschäftigte, mobile Arbeitstage innerhalb eines Monats sind flexibel zu verteilen: Beschäftigte der Volkswagen AG können an bis zu vier Arbeitstagen pro Woche mobil arbeiten und diese Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats flexibel verteilen. Das regelt die neue Betriebsvereinbarung der Volkswagen AG, auf die sich Unternehmen und Gesamtbetriebsrat verständigt haben. Sie entwickelt die seit 2016 bestehende betriebliche Vereinbarung zur ‚Mobilen Arbeit‘ weiter und wird diese ablösen, sobald es das Infektionsgeschehen erlaubt. Die neue Vereinbarung ergänzt das vielfältige Angebot an mitarbeiterorientierten, flexiblen Arbeitsmodellen des Unternehmens.

Arbeit bei Volkswagen ist in Zukunft "hybrid"

 
Gunnar Kilian, Konzernvorstand Personal Volkswagen AG, sagt: „Die Zukunft der Arbeit bei Volkswagen ist hybrid. Dank unserer wegweisenden Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2016, die wir nun weiterentwickelt haben, konnten wir nach Ausbruch der Pandemie für alle Beschäftigten, die von zu Hause aus arbeiten können, ‚Mobile Arbeit‘ maximal ausweiten. Das war für den Schutz der Belegschaft elementar. Gleichzeitig leisten die Beschäftigten in ‚Mobiler Arbeit‘ Grosses und haben mit dazu getragen, unseren Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten. Basierend darauf, aber auch auf der Erkenntnis, dass viele Beschäftigte, sobald es die Lage zulässt, auch wieder in Präsenz in den Werken mit ihren Kolleginnen und Kollegen zusammenarbeiten möchten, haben wir die Betriebsvereinbarung nun weiterentwickelt.  Mit dieser Erweiterung schaffen wir zukünftig ein Gleichgewicht zwischen ‚Mobiler Arbeit‘ und der für unsere weitere Transformation unabdingbaren Interaktion im Büro. Daher ist diese Betriebsvereinbarung ein Brückenschlag in die Arbeitswelt der Zukunft.“
 
Für die erfolgreiche Umsetzung der neuen Regelungen baue er auf die starke Vertrauens- und Führungskultur im Unternehmen, so Gunnar Kilian weiter. Beides gehe Hand in Hand und sei Grundvoraussetzung für das Gelingen von Hybrid-Konzepten.
 
Der stellvertretende Gesamtbetriebsratsvorsitzende Gerardo Scarpino sagt: "Unsere Betriebsvereinbarung zur ‚Mobilen Arbeit‘ reicht bis ins Jahr 2016 zurück. Schon diese Vereinbarung wurde massgeblich durch den Betriebsrat und Daniela Cavallo vorangetrieben. Die Regelung war bereits so flexibel, dass wir hervorragend auf die Corona-Krise reagieren konnten. Mit den Erfahrungen aus der Pandemie haben wir die Vereinbarung nun entscheidend weiterentwickelt. Der entstehende neue Freiraum gewährleistet, dass die Unternehmensseite mobile Arbeit nicht erzwingen kann. Als Betriebsrat haben wir zudem durchgesetzt, dass alle Beschäftigten weiterhin einen geeigneten Arbeitsplatz im Betrieb behalten. Darüber hinaus werden im Rahmen des Projektes Office 2025 Desk-Sharing-Konzepte getestet. Und wichtig ist nicht zuletzt, dass hybride Formen der Zusammenarbeit im Bürobereich nicht zur Entgrenzung von Arbeit führen. Dafür sind in einem Kodex weitere Punkte festgelegt, wie etwa ein fester Zeitrahmen für Regeltermine, die weder zu früh beginnen noch zu spät enden dürfen. Für uns als Betriebsrat gehört zu diesem Thema zudem, dass wegweisende Regelungen auch für den direkten Bereich vorangetrieben werden. Denn die Beschäftigten dort wünschen sich ebenso mehr Flexibilität und Vereinbarkeit von Freizeit und Beruf."
 
Die Volkswagen AG setzt bereits seit vielen Jahren flexible Arbeitsmodelle mit individuellen Lösungen speziell für die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben um und baut diese kontinuierlich weiter aus. Neben den umfassenden Möglichkeiten zum ‚Mobilen Arbeiten‘ zählen dazu auch Angebote wie beispielsweise ‚Job Sharing‘, das neue Sabbatical-Modell ‚Meine AusZeit‘ oder Gleit-, Teil- und Pflegezeit. Übergeordnetes Ziel ist es, die Beschäftigten in jeder Lebensphase als Top-Arbeitgeber mit passenden Lösungen zu unterstützen.
 
Die Grundlage für ‚Mobiles Arbeiten‘ bildet die gleichnamige Betriebsvereinbarung, die Unternehmen und Betriebsrat im Jahr 2016 für die Beschäftigten der Volkswagen AG abgeschlossen haben. Basierend auf dieser Vereinbarung haben Unternehmen und Gesamtbetriebsrat nun die neue Betriebsvereinbarung „Mobile Arbeit – Wiederanlauf“ abgeschlossen, die in Abhängigkeit von der weiteren Entwicklung der Pandemie in Kraft treten soll.

Eckpunkte der Betriebsvereinbarung „Mobile Arbeit – Wiederanlauf“:

 
Mehr Flexibilität bei der Umsetzung der mobilen Arbeitszeit:
 
Der Umfang an ‚Mobiler Arbeit‘ wird zukünftig in maximalen Arbeitstagen pro Woche zwischen Führungskraft und Beschäftigtem unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse vereinbart. Die Höchstgrenze beläuft sich auf 4 Tage ‚Mobiler Arbeit‘ pro Woche bei Vollzeitbeschäftigten.

Neu ist, dass die vereinbarten mobilen Arbeitstage in Abstimmung mit der Führungskraft innerhalb eines Kalendermonats flexibel verteilt werden können.
Unverändert bleiben die Grundsätze zu ‚Mobiler Arbeit‘:
 
Doppelte Freiwilligkeit: 

Die Teilnahme an ‚Mobiler Arbeit‘ bleibt freiwillig. Es besteht weder seitens des Unternehmens noch des Beschäftigten Anspruch auf mobile Arbeit.
So werden die Möglichkeit und die Ausgestaltung von ‚Mobiler Arbeit‘ weiterhin zwischen Führungskraft und Beschäftigten unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse vereinbart.

Geeignete Arbeitsaufgabe:

Die Arbeitsaufgabe muss sich für ‚Mobile Arbeit‘ eignen, also ohne Beeinträchtigung des Arbeitsergebnisses, des Betriebsablaufs und des Kontakts zum Betrieb eine zeitweilige Abwesenheit vom betrieblichen Arbeitsplatz zulassen.

Arbeitszeit:

Die individuelle wöchentliche Arbeitszeit bleibt auch bei ‚Mobiler Arbeit‘ unverändert. Die Erreichbarkeit wird unter Berücksichtigung betrieblicher und privater Erfordernisse festgelegt, ausserhalb der vereinbarten Zeiten besteht das Recht, nicht erreichbar zu sein.

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VW / tw